Wir planen, begutachten und beraten bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Energieberatung und der Realisierung von Energieeffizienzmaßnahmen sowie dem Einsatz regenerativer Energien.
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22.07.2024
„Erstmals wird es günstiger, mit Strom zu heizen als mit Erdgas.“
Power-to-Heat ist die Lösung! Möglich wird dies durch eine Neuerung im Energiewirtschaftsgesetz. Ab Oktober 2024 tritt § 31k in Kraft, der besagt, dass überschüssiger Strom künftig nicht mehr abgeregelt wird, sondern idealerweise in einem Elektrolyseur oder einer-Power-to-Heat-Anlage genutzt werden soll. Aus Wärme wird nunmehr Strom erzeugt, was einer Win-win-win-Situation gleichkommt, denn:
Innovative Lösungen, wie bestehende Gaskessel mit Tauchsiedern und digitalen Mess- und Steuermodulen zu verknüpfen, ermöglichen viertelstundengenaue Einsetzbarkeit dieser Anlagen und gleichzeitig eine Bilanzierbarkeit gegenüber dem Netzbetreiber.
Handelt sich um eine nach § 31k EnWG definierte Entlastungsregion (wie bspw. Hamburg), fallen für den dort genutzten Überschussstrom keine Netzkosten an.
Ebenfalls interessant ist diese Technologie für Gebäude, die sich nicht umfassend energetisch sanieren lassen oder unter Denkmalschutz stehen.
29.04.2024
Heizungsausfall: Informationen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Mit in Kraft treten der neuen Regelungen zum GEG, ab dem 01.01.2024, möchte die Bundesregierung nicht nur den Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung anschieben, sondern Verbraucher; innen auch unabhängiger von Öl- und Gasimporten machen und vor Preissprüngen auf den internationalen Energiemärkten schützen. Sofern Sie sich für eine der folgenden Optionen entscheiden, erfüllen Sie die Voraussetzungen des sog. „Heizungsgesetzes":
Alle Heizsysteme und der Bezug aus Wärmenetzen müssen spätestens ab dem 01.01.2045 auf 100% Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umgestellt sein. Falls Sie dennoch den Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung erwägen, gilt es, auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes (ebenfalls seit dem 01.01.2024 in Kraft), nachfolgende Punkte in den Entscheidungsprozess miteinzubeziehen:
Egal für welches Heizsystem Sie sich entscheiden, der Einbau einer neuen Anlage ist mit nicht unerheblichen Investitionen verbunden. Zwar gibt es unterschiedliche Fördermöglichkeiten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, doch um eine individuelle Lösung für das betroffene Gebäude zu finden, ist eine Beratung durch einen Fachplaner unerlässlich. Das Gebäudeenergiegesetz sieht daher eine Beratung durch eine fachkundige Person (bspw. Schornsteinfeger, Energieberater etc.) verpflichtend vor.
02.01.2024
Neues Heizungsgesetz 2024: Diese Regeln gelten laut dem GEG
Für Immobilienbesitzerinnen und -besitzer gibt es neue Vorschriften zur Heizungs- und Klimatechnik. Entsprechend dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) dürfen seit 2024 in Neubauten in Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für den Austausch und den Weiterbetrieb von älteren Öl- und Gasheizungen, die bereits in Betrieb sind, gelten in den kommenden 20 Jahren unterschiedliche Fristen, Vorgaben und aber auch Ausnahmen. Auch neue staatliche Förderungen gibt es ebenfalls.
Bei bestehenden Gebäuden und Neubauten in Baulücken (also außerhalb von Neubaugebieten) sieht das im Sprachgebrauch auch als Heizungsgesetz bezeichnete Regelwerk neben Übergangsfristen verschiedene technische Möglichkeiten vor. Hierzu gehört bspw. ein Wechsel zu elektrischen Wärmepumpen, Hybrid- oder Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen oder ein Anschluss an ein Wärmenetz.
08.09.2023
Das Gebäudeenergiegesetz wurde im Bundestag verabschiedet, es tritt 2024 in Kraft.
Gemäß dem Beschluss des Heizungsgesetzes durch den Bundestag, gilt ab dem 01.01.2024 die Anforderung, dass neu installierte Heizungsanlagen (in Neubauten und Bestandsimmobilien, sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude) einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie nutzen muss. Bestehende Heizsysteme bleiben hingegen von dem Gesetz unberührt. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Die Vorschriften des GEG gelten ab dem Jahr 2024 zunächst ausschließlich für Neubauten. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung, welche stärker sozial ausgerichtet ist. Für bestehende Gebäude wird der Schlüssel zur Umstellung in einer verpflichtenden und flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung liegen. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird diese Planung ab 2026 verfügbar sein, während sie für die übrigen Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ab 2028 eingeführt wird. Einige Gemeinden haben die Wärmeplanungen bereits umgesetzt.
Wer auf eine Heizung mit 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, hat dabei mehrere technologische Möglichkeiten. Folgende Optionen stehen zur Verfügung:
19.04.2023
Klimafreundlich Heizen: Neues Gebäudeenergiegesetz kommt
Ab dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden. Bestehende Heizungen können weiterlaufen und repariert werden. Es gibt großzügige Übergangsfristen und Ausnahmen, einen starken sozialen Ausgleich – und umfangreiche Förderung.
07.01.2023
Förderung von Wärmepumpen 2023
Bei der Förderung für Wärmepumpen gibt es dieses Jahr einige Änderungen. Wer sich eine Pumpe einbauen lässt, kann sich das mit bis zu 40 Prozent vom Staat bezuschussen lassen. Das sind die neuen Fördersätze im Überblick. Wer eine Öl- oder Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, kann bis zu 40 Prozent Förderung vom Staat bekommen. Das erklärt der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) in einer Mitteilung. Bis Ende 2022 galten noch die bisherigen Regelungen zur Förderung, doch seit dem 1. Januar 2023 sind diese aktualisiert. Förderfähig sind maximal 60.000 Euro je Haus oder Wohneinheit und je Kalenderjahr.
Es gelten folgende Fördersätze:
04.10.2022
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)
Mit dem Ziel mittelfristige Maßnahmen zum Energiesparen zu erreichen tritt ab dem 01.10.2022 das EnSimiMaV für vorerst zwei Jahre in Kraft.
Die Verordnung betrifft öffentliche, private und Firmengebäude und sieht vor:
01.07.2022
Umzug in neue Räumlichkeiten
Getreu dem Motto „Stillstand ist Rückschritt“ möchten wir uns als Unternehmen stets weiterentwickeln. Dies erfordert manchmal auch ein angepasstes Arbeitsumfeld zur Entfaltung und Wachstum. Wir freuen uns daher Ihnen mitteilen zu können, dass wir in neue Räumlichkeiten umgezogen sind. Unser Büro finden Sie ab sofort im Gebäude der SVAP unter der folgenden Postanschrift:
Marlene-Dietrich-Platz 1
69126 Heidelberg
In diesem Zusammenhang bitten wir um Verständnis, dass die Umstellung unserer Telefonanlage noch nicht abgeschlossen ist. Sie erreichen uns unter den Ihnen bekannten Mobilrufnummern, welche Sie auch online auf unserer Webseite einsehen können.
Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.
26.01.2022
Stand: 26. Januar 2022
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wurde am 24. Januar 2022 mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programmstopp belegt. Es können aktuell keine Anträge für Kredite und Zuschüsse gestellt werden.
Das bedeutet für Sie:
Die Beantragung von Förderkrediten oder Förderzuschüssen aus dem BEG-Programm bei der KfW ist vorerst nicht mehr möglich.
Das gilt für alle drei KfW-Programmbereiche: „Effizienzhaus“ (Programmnummer 261), „Einzelmaßnahmen“ (262) sowie der Zuschuss „Effizienzhaus“ (461). Aktuell gibt es noch keine Informationen dazu, wann und in welcher Form die Förderung wieder angeboten wird. Wie mit bereits eingegangenen, aber noch nicht genehmigten Anträgen umgegangen wird, ist derzeit noch nicht klar. Möglicherweise wird hierfür ein eigenes Darlehensprogramm aufgelegt werden.
Wer energetische Einzelmaßnahmen wie etwa die Erneuerung der Heizung, die Dämmung der Dachflächen etc. umsetzen möchte, kann erst einmal aufatmen. Der Zuschuss für Einzelmaßnahmen, der nicht von der KfW, sondern vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angeboten wird, ist vom BEG-Programmstopp nicht betroffen.
01.06.2021
Seit dem 20. Oktober 2020 werden Maßnahmen an bestehenden stationären raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gefördert. Am 2. April 2021 ist die novellierte Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen in Kraft getreten. Ab 2. April 2021 können Anträge nach der neuen Richtlinie gestellt werden.
Was hat sich geändert?
Überblick zu den wesentlichen Änderungen:
Art und Höhe der Förderung
Gefördert werden die Investitionsausgaben sowie die Ausgaben für Planung und Montage in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die maximale Förderung beträgt 200.000 Euro pro RLT-Anlage.
Weitere Informationen zu dem Förderprogramm und zur Antragsberechtigung finden Sie unter
04.05.2021
Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals auf die aktuelle BAFA-Förderung "Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes (wie beispielsweise einer energieeffizienten raumlufttechnischen Anlage)" hinweisen, die von 20% (z.B. bei Einbau neue Lüftungstechnik) bis zu 35% (z.B. Austausch der Wärmeerzeugung) der Investitionskosten betragen kann. Planungs- und Bauleitungskosten sind ebenfalls förderfähig. Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
01.02.2021
Wer ab 2021 eine geförderte Gebäudeenergieberatung mit anschließender Ausstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) für Wohngebäude durchführen lässt und eine Maßnahme daraus realisiert, bekommt einen Förderbonus von fünf Prozentpunkten bei der Umsetzung. Für den Tausch einer Ölheizung bekommt man mit dem iSFP-Bonus einen Zuschuss bis zu 50%.
Mit der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“, wird ein iSFP-Bonus gewährt, wenn eine Einzelmaßnahme oder eine Komplettsanierung das Ergebnis eines individuellen Sanierungsfahrplanes („iSFP“) ist.
In der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Dezember 2020 wird diese unter 8.4.2 „Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)“ wie folgt beschrieben:
„Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus)“
Dies ist der sogenannte iSFP-Bonus, der die Gebäudeenergieberatung als Einstieg in die Sanierung nochmal deutlich attraktiver macht.
01.11.2020
Es war ein langer Weg, bis das neue Gebäudeenergiegesetz den Bundesrat passieren konnte und nun zum 01.11.2020 in Kraft tritt.
Ab jetzt löst das GEG 2020 die folgenden bisherigen Regeln ab:
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 / ab 2016), das EnergieEinsparungsGesetz (EnEG 2013) und das Erneuerbare-Energien-WärmeGesetz (EEWärmeG 2011).
Was bedeutet das für aktuelle Bauprojekte?
Bei bereits laufenden Bauprojekte
Maßgeblich ist das Datum, an dem der Bauherr den Bauantrag eingereicht, die Anzeige erstattet oder bei nicht genehmigungs- und anzeigenpflichtigen Bauprojekten, mit der Ausführung begonnen hat. Diejenigen Energiesparregeln, die an diesem Tag in Kraft waren, gelten weiterhin für das Bauprojekt.
Bauprojekte mit neuem Bauantrag
- Bauantrag ist am 01.11. 2020 noch nicht genehmigt:
In dieser Situation können Sie als Bauherr für Ihr Projekt fordern, dass es gemäß den Anforderungen des GEG 2020 geprüft und genehmigt wird. Dafür müssen aber auch die Architekten, bzw. Planer das Projekt nach den neuen Regeln des GEG 2020 geplant und die Nachweise entsprechend geführt haben.
- Bauantrag am 01.11. 2020 oder später:
Es gelten die Regeln des neuen GebäudeEnergieGesetzes (GEG 2020).
20.10.2020
Heute hat die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden ins Leben gerufen. Die Bundesförderung für die Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten kann ab dem 20. Oktober 2020 beim BAFA beantragt werden.
Der Begriff Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) wird im Sinne der Förderrichtlinie als der übergeordnete Sammelbegriff für alle förderfähigen Anlagen verwendet. Unter den Begriff RLT-Anlage fallen ausschließlich zentrale, das ganze Gebäude oder einzelne Etagen mit Luft versorgende Anlagen einschließlich Klimaanlagen.
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Anreize für Investitionen in die möglichst kurzfristige Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen in Gebäuden und Versammlungsstätten von Ländern, Kommunen und Trägern, welche die Kriterien für Antragsberechtigte der Richtlinie erfüllen, zu setzen, um das Infektionsrisiko ausgehend von potenziell virusbeladenen Aerosolen durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken.
Gewährt werden finanzielle Zuschüsse für die entsprechende Um- und Aufrüstung von stationären RLT-Anlagen. Der Zuschuss beträgt 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 100.000 Euro pro Anlage. Eine Förderung ist erst ab einer Bagatellgrenze von 2000 bzw. 15 000 Euro möglich.
Der Bund stellt für die Förderung insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung. Antragsberechtigt sind unter anderem Kommunen, Länder, Hochschulen sowie öffentliche Unternehmen. Förderanträge können bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem technischen Merkblatt unter <https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/rlt_technisches_merkblatt.html?nn=14909430> zur Förderrichtlinie "Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten".
Sollte sich bei Ihnen ein konkreter Bedarf für ein Um- und Aufrüstung ergeben, können wir gerne gemeinsam erste Schritte für eine mögliche Optimierung abstimmen. Kontakt